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AGB

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Erstellung von Sachverständigengutachten durch das Sachverständigenbüro Abel

 

§ 1 Wirkungsbereich Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit unseren Kunden. Die AGB werden vom Kunden automatisch durch die Auftragserteilung anerkannt. Sie gelten für die Dauer der Geschäftsbeziehung.

 

§ 2 Vertragsgegenstand Gegenstand des Vertrags ist die in der Auftragserteilung / Auftragsbestätigung dargelegte Aufgabe der Gutachtenserstattung. Als Grund für die Beauftragung des Sachverständigen (SV) gilt ausschließlich der im Auftrag genannte Verwendungszweck. Der Auftraggeber (AG) ist verpflichtet dem SV genaue Angaben über den Verwendungszweck zu machen und bei einer Änderung dies dem SV unverzüglich mitzuteilen. Von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (AG) gelten nur dann, wenn sie von SV ausdrücklich unterschrieben werden. Der Kunde kann uns Aufträge per Post oder per Fax erteilen.

 

§ 3 Rechte und Pflichten Der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens wird vom SV nach dem geltenden Grundsetzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt. Der SV ist nicht an Weisung des AG gebunden, wenn diese eine inhaltliche Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hätten.

Der SV kann, ohne eine besonderen Zustimmung des AG, folgende, für die Durchführung des Auftrages notwendigen Maßnahmen veranlassen: Besichtigungen, notwendige Untersuchungen, Laborversuche, Fotos, Skizzen, Reisen bis zu einer Entfernung von 150 km (ab Büroadresse des SV).

Der SV ist verpflichtet das Gutachten persönlich zu erstellen. Sofern es für die Durchführung des Auftrags jedoch notwendig ist, kann der SV nach eigenem Ermessen Hilfskräfte heranziehen. Anfallende Kosten für Hilfskräfte oder Laboruntersuchungen sind vom AG, ohne vorherige Absprache mit dem SV, zu begleichen. Dies gilt bis zu einem Wert von 250,00 € - im Einzelfall, höchstens jedoch bis zur Höhe von 10% der Auftragssumme. Sofern höhere Kosten anfallen, sind diese mit dem AG abzusprechen.

Weitere Sachverständige können grundsätzlich nur nach Absprache mit dem AG eingeschaltet werden. Die Kosten hierfür trägt der AG. Der SV haftet nicht für Gutachten oder Ergebnisse anderer Sachverständige oder Fachgutachter.

Der AG ist verpflichtet, alle für den SV notwendigen, sowie gewünschten Unterlagen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er hat die Pflicht den SV bei seiner Arbeit zu unterstützen und ihm den Zugang zum Begutachtungsobjekt zu ermöglichen. Der AG ist verpflichtet, den SV unverzüglich auf Änderungen hinzuweisen, die für das Gutachten von Belangen sind.

Während der Erstellung des Gutachtens hat der AG das Recht sich von der Leistung des AN nach vorheriger Ankündigung zu überzeugen.

Nach Erledigung des Auftrages und Zahlung der vereinbarten- und sich ergebenden Vergütung nach Abrechnung, hat der Sachverständige die ihm vom AG zur Durchführung des Gutachtenauftrages oder für die Bauberatung/ Baubegleitung überlassenen Unterlagen unaufgefordert zurückzugeben.

 

§ 4 Terminvereinbarung

Der SV hat das Gutachten in einer für ihm zumutbaren Zeit zu erstellen. Terminabsprachen gelten nur dann, sofern sie schriftlich dem AG zugesichert worden sind.

 

§ 5 Schweigepflicht Der SV ist im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit dazu verpflichtet, die ihm anvertrauten persönlichen und geschäftlichen Tatsachen, das Gutachten selbst oder Unterlagen, die ihm anvertraut worden sind oder sonst bekannt worden sind, nicht an Dritte weiterzugeben. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundige Tatsachen und gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus. Der SV ist zu Offenbarung der ihm anvertrauten Tatsachen dann befugt, wenn dies Aufgrund gesetzlicher Vorschriften geschieht oder der AG ihn ausdrücklich von seiner Schweigepflicht entbunden hat.

 

§ 6 Urheberrecht Der AG darf das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten nur zu dem in der Auftragserteilung festgelegten Zweck verwenden. Die Vervielfältigung und Veröffentlichung eines Gutachtens ist nur dann möglich, wenn der SV hierzu ausdrücklich sein schriftliches Einverständnis gegeben hat. Der SV hat an dem von Ihm erstellten Gutachten ein Urheberrecht.

 

§ 7 Honorar

Die Honorierung des AN erfolgt bei Gutachten über Schäden an Gebäuden – Analog dem Gesetz über die Vergütung und Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (JVEG) in der jeweils gültigen Fassung – wie folgt:
Gebäudeschäden werden nach Zeitaufwand abgerechnet. Je Stunde der für Gutachtenerstellung erforderlichen Zeit erhält der Sachverständige netto                                                                                                                                                                                                                
        
je Stunde des Sachverständigen                                                               120,75 € zzgl. 19% MwSt.                
je Stunde eines technischen oder wirtschaftlichen Mitarbeiters                     65,00 € zzgl. 19% MwSt.
Baubegleitung je Stunde des Sachverständigen                                         120,75 € zzgl. 19% MwSt.

Im Einzelfall kann der SV diese Gebühren bis zu 30% überschreiten, wenn es einem umfangreichen Literaturstudium bedarf oder ein besonderer Einsatz des SV gefordert wird (z.B. Arbeit an Feiertagen, Eilbedürftigkeit).
Der SV kann Vorauszahlungen für die von ihm geforderten Leistungen und Aufwendungen verlangen. Die Höhe der angeordneten Vorauszahlungen beträgt 30%-50% der Honorarsumme. Der Sachverständige beginnt erst nach Eingang des Vorschusses mit seiner vertraglichen Leistung.

Desweiterem werden ersetz:
1. Die für die Vorbereitung und die Erstattung des GA aufgewendeten Kosten, einschließlich der notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung verbrauchte Stoffe und Werkzeuge und technische Einrichtungen.
2. Die Aufwendungen der im GA verwendeten Lichtbilder     - erster Abzug – je 2,00 €    - weitere Abzüge – je 0,50 €
3. Die Aufwendungen für die Erstellung des schriftlichen GA, einschließlich der notwendigen Aufwendungen für Schreibkräfte, 2,00 € je A4 Seite.
4. Die Kopierkosten in Höhe von 0,50 € je Seite für die ersten 50 Seiten der Abschrift(en), und je 0,15 € ab der 51. Seite der Abschrift(en) für Schwarz-Weiß-Kopien und 2,00 € Farbkopien.
5. Die Fahrkosten für die Benutzung eines KFZ in Höhe von 0,42 € pro gefahrenen Kilometer.
6. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die Fahrkosten bis zur 1. Wagenklasse zuzüglich Kosten für Platzreservierung und Gepäckbeförderung.
7. Abwesenheitsgeld nach dem Einkommensteuergesetz in Höhe von 6,00 € bei Abwesenheit zwischen 8 und 14 Stunden, 12,00 € bei Abwesenheit zwischen 14 und 24 Stunden und 24,00 € bei 24 Stunden Abwesenheit.
8. Auslagen wie Porto, Telefon, etc. sind Pauschal mit netto 15,00 € oder in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen im Einzelnachweis zu erstatten.
Zweit- bzw. Mehrausfertigungen des Gutachtens werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers gefertigt und berechnet.
Auf die Nebenkosten wird die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt.

 

§ 8 Zahlung Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang des Gutachtens beim AG fällig. Der Rechnungsbetrag ist sofort und ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung zu begleichen. Kommt der AG mit der Zahlung in Verzug, so kann der SV Verzugszinsen (nach § 288, Abs.1.1 bzw. 2., BGB) in Höhe 5% bzw. 8% über den jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) in Rechnung stellen.

 

§ 9 Kündigung Kann der AN nach Besichtigung der Örtlichkeit das Gutachten aus den dort neu gewonnen Erkenntnissen nicht erstellen, oder die vorherigen Angaben des AG bei der Vertragsschließung sind nicht zutreffend, so ist der SV berechtigt den Vertrag sofort zu kündigen. Der AG verpflichtet sich jedoch die bis dahin angefallenen Kosten ordnungsgemäß und fristgerecht nach der Inrechnungstellung zu begleichen. Wichtige Gründe, die den SV zur Kündigen berechtigen sind: - ein Verstoß gegen die Pflichten zur objektiven, unabhängigen und unparteiischen Gutachtenerstellung.. - Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des AG. - Versuch unzulässiger Einwirkung des AG auf den SV, die das Ergebnis des Gutachtens verfälschen kann. - wenn der AG in Schuldnerverzug / Vermögungsfall gerät. - wenn der SV nach der Auftragsannahme feststellt, dass ihm zur Erledigung des Auftrages die notwendige Sachkunde fehlt.

 

§ 10 Haftung

Der SV haftet für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund nur dann, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen (Hilfskräfte) die Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig analog § 839a BGB verursacht haben. Das bezieht sich auch auf die Haftung für ein mangelhaftes GA. Alle darüber hinausgehenden Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Das gilt auch für Schäden, die bei einer Nachbesserung entstehen.

Wenn uns der AG nicht innerhalb von 14 Tagen nach Abwicklung des Auftrages etwaige objektiv vorhandene, schwerwiegende Mängel schriftlich meldet, so gilt der Auftrag als endgültig abgewickelt. Der AG gewährt dem SV eine kostenlose Nachbesserung eines mangelhaften Gutachtens. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert, hat der AG Recht auf Wandlung des Vertrages, oder auf eine Minderung des Honorars

Wenn die Ausführungsfrist unangemessen lange überstritten worden ist- hier gilt die individuell vereinbarte Lieferfrist als Richtwert- und eine vom AG schriftlich mitgeteilte, angemessene Nachfrist nicht eingehalten werden konnte, ist der AG zum Rücktritt aus dem Vertrag berechtigt.

Schadenersatzansprüche verjähren nach 12 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Eingang des Gutachtens bei AG.

Berufshaftpflichtversicherung:  VHV Versicherungen
Versicherungs Nr.: H 517-813461 FGD
Deckungssumme Personenschäden: 3.000.000,00 €
Deckungssumme sonstige Schäden: 300.000,00 €

 

§ 11 Salvatorische Klausel

Sollten eine, oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

 

§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand Vertrags- und Erfüllungsort ist der Sitz unserer Firma in Kastorf. Als Gerichtstand für alle sich zwischen dem SV und dem AG. ergebenden Streitigkeiten wird das für unseren Sitz in Kastorf örtlich zuständige Gericht in Lübeck vereinbart. Es gilt deutsches Recht.


Wir nehmen nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. Das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen fordert aber, dass wir Sie trotzdem auf eine für Sie zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen:

Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V.
Straßburger Str. 8
77694 Kehl

Internet: www.verbraucher-schlichter.de

Wir, das Sachverständigenbüro Abel , erklären uns bei rechtlichen Konflikten mit Verbrauchern (§13 BGB) bereit, an einem Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teilzunehmen.

 

Stand 10.01.2015

 

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